Fuhrpark der Wendelsteinbahn Energieversorgung, © Sahm

Strompreisbremse

Ihre häufigsten Fragen zur Strompreisbremse

Für Letztverbraucher werden die Preisbremsen für Strom zum 01.03.2023 eingeführt. Im März 2023 erhalten Sie einmalig eine individuelle Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar sowie eine fortlaufende Entlastung ab März. Zu den Maßnahmen informiert ausführlich die Webseite der Bundesregierung

Das Wichtigste vorab: Sie brauchen nichts zu tun – wir werden alle Entlastungen im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben, ohne dass es hierfür eines Antrags bzw. Ihrer Mitteilung bedarf.

Wie funktioniert die Strompreisbemse?

Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, die Stromkosten zu senken. Der Arbeitspreis für Letztverbraucher mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh/Jahr wird daher bei 40 ct/kWh (brutto) gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.

Für Letztverbraucher mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 ct/kWh (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Muss ich als Kunde tätig werden?

Unsere Stromkunden müssen nichts tun; es muss kein Antrag oder Ähnliches gestellt werden. Haushalte zahlen ab 01.03.2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge.

Bis spätestens März 2023 werden alle Stromkunden per Schreiben über ihren individuellen Abschlag und den Entlastungsbetrag informiert. 

Wie wird der Entlastungsbetrag für Strom und damit mein reduzierter Abschlag berechnet?

So errechnen Sie Ihren Entlastungsbetrag

Wie profitieren Wärmestrom-Kunden, Betreiber von Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen von den Preisbremsen?

Hier hat der Gesetzgeber bisher keine speziellen Regelungen getroffen. Entsprechend greifen die Entlastungen für Stromkunden, die nach den Vorgaben des Strompreisbremsengesetzes berechnet werden.

Ab dem 01. Januar 2023 sieht das Energiefinanzierungsgesetz für Wärmepumpen-Kunden eine Entlastungsmöglichkeit bei zwei Umlagen, die auf den Strompreis anfallen: der KWKG-Umlage und der Offshore-Umlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist und der Versorger entsprechend hierüber informiert ist.

Das bedeutet: Für Wärmepumpen-Kunden, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden dann die KWKG- und die Offshore-Umlage auf Null gesetzt.

Ab wann greift die Strompreisbremse?

Die Preisbremse für Strom und Gas soll ab 01.03.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 greifen. Sie soll vorerst zum 31.12.2023 enden.

Wie wird die Strompreisbremse in den Abschlägen für 2023 berücksichtigt?

Die Strompreisbremse gilt ab 1. März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

Daher werden erst ab März 2023 die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von Strom- und Gaspreisbremse entsprechend angepasst. Das bedeutet, dass zunächst für Januar und Februar die Abschläge ohne staatliche Entlastung angesetzt werden.

Aber: Die Entlastung für Januar und Februar wird rückwirkend angerechnet!

Sie müssen in der Regel nicht selbst aktiv werden, denn die Entlastungen durch die Strompreisbremse werden automatisch weitergegeben. In anderen Fällen kommt die WB Stromvertrieb auf die Kunden zu.

Wie informiert der Stromvertrieb der Wendelsteinbahn seine Kunden?

Wir stellen unseren Kunden rechtzeitig vor März 2023 alle relevanten Informationen zur konkreten Umsetzung zur Verfügung. Bis spätestens März 2023 werden alle Stromkunden per Schreiben über ihren individuellen Abschlag und den Entlastungsbetrag informiert.

Hat die Preisbremse Auswirkungen auf meine Jahresendabrechnung für das Jahr 2022?

Die Strompreisbremse gilt ab 01.03.2023 rückwirkend ab Januar 2023. Damit wirkt sich die Deckelung auf Ihre Abschläge 2023 sowie auf die darauffolgende Jahresendabrechnung für das Jahr 2023 aus.

Lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen, wenn der Preis durch die Preisbremse gedeckelt ist?

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremse weiter Energie einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird.

Für jede Kilowattstunde Strom, Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der vereinbarte Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihre Energie bezahlen müssen.

Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfach gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Energieverbrauch bezahlt hat.

Das Wasserkraftwerk der Wendelsteinbahn an der Sudelfeldstraße, © Peter Hofmann

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